Fluggäste treffen sehr bewusst eine Entscheidung für eine bestimmte Reiseklasse. Wem die Holzklasse nicht komfortabel genug ist, der bucht sich in die teurere aber bequemere Business Class. Manchmal sind es auch gesundheitliche Gründe, die Reisende tiefer in die Tasche greifen lassen. Ein Gericht hat nun jedoch geurteilt, dass die gebuchte Reiseklasse kein so relevanter Bestandteil ist, um nach einem Downgrade eine Reise kostenfrei zu stornieren.
Zu welchem konkreten Fall wurde das Urteil getroffen?
Die Klägerin hatte eine Pauschalreise von Deutschland nach Kuba gebucht. Aus gesundheitlichen Gründen entschied sich die Klägerin dazu, den Flug in der Premium Economy-Klasse zu buchen. Für Hin- und Rückflug zahlte die Klägerin einen Aufpreis von 1.148 Euro im Vergleich zur Economy Class.
Vor der Reise informierte der Reiseveranstalter die Klägerin, dass die durchführende Fluggesellschaft keine Premium Economy Class mehr anbieten würde. Der Reiseveranstalter bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.
Das lehnte die Klägerin jedoch ab und forderte eine Stornierung der gesamten Reise sowie eine Erstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro.
Wo wurde der Sachverhalt verhandelt und wie urteilte das Gericht?
Der Fall landete ursprünglich vor dem Amtsgericht München. Dieses wies die Klage ab. Nun gab es einen Berufungsprozess, der das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichtes bestätigte.
Wie begründet das Amtsgericht München diese Entscheidung?
Das Amtsgericht erklärt in seiner Urteilsverkündung: „Zwar bietet die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere einen größeren Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar.“
Die gesundheitliche Einschränkung wurde dem Reiseveranstalter vorab nicht mitgeilt und so war sie auch kein Vertragsbestandteil. Die Klägerin hätte sich auch über die Buchung von XL-Sitzen oder einem Sitz in der Notausgangreihe helfen können.
Gerichtsurteil: Downgrade der Reiseklasse berechtigt nicht zur Stornierung | Frankfurtflyer Kommentar
Irgendwie ein Klassiker. Ein Richter, der ein mal im Jahr seinen Fuerteventura-Urlaub im All-Eco-Bomber startet, trifft ein Urteil über ein Downgrade der Reiseklasse. Das ist zwar irgendwie nachvollziehbar, da Richter nicht in allen verhandelten Sachverhalten Experten sein können, aber dennoch frustrierend. Denn zwar dürfte es nicht nur die Klägerin frustrieren, sondern auch alle Fluggäste, die zukünftig von einem Downgrade betroffen sind. Es öffnet kriminellen Fluggesellschaften Türen und Tore. Und mittlerweile wissen wir ja alle, wie kriminell es manche Fluggesellschaften treiben.
Ein Lichtblick bliebt: Das Urteil betriftt eine Pauschalreise, bei der der Flug nur ein Bestandteil des Gesamterlebnisses ist. Bei reinen Flugbuchungen könnte man daher zu einer anderen Einschätzung kommen.
Quelle: Focus.de
Deswegen: Keine Pauschalreisen und immer direkt bei der Airline buchen damit man keine 3. dazwischen geschaltet hat bei irregs und es im „ich-bin-nicht-dafür-zuständig-ping-pong-spiel“ endet😎
LH SEN
Ich hatte den Fall auch schon mehrfach, allerdings bei individueller Buchung direkt bei Fluggesellschaft. Premium eco gebucht, dann downgrade. Mich ärgert sowas total, weil ich aus guten Grund so buche wie gebucht. Aber keine Chance , es gibt lausige 150€ was wohl die Differenz bedeutet und ende der Diskussion. Da startet man schon genervt in der Urlaub.
Naja, zumindest hat Condor jetzt ein einheitliches Produkt das sowas da nicht passieren sollte, weil die alten Boeing Dinger ja endlich ausgemustert wurden.
Diese Entscheidung ist in keiner Weise nachvollziehbar unt entbehrt jedem gesunden Menschenverstand
Wenn der Richter 2-3 in einem Restaurant sitzt und statt Pizza eine Carbonara bekommt ist das doch auch ein Stornierungsgrund/Reklamationsgrund … auch wenn der Prozess der Nahrungsaufnahme im Verhältnis zum gesamten Abend im Restaurant nur einen kleinen Teil ausmacht.
Wie kann das sein??? Ich buche etwas. Das bekomme ich nicht, also Geld zurück.
Da es sich um ein Amtsgerichts-Urteil handelt und dann noch nicht einmal eines Gerichts, dass insbesondere auf Streitigkeiten rund ums Fliegen routiniert ist, würde ich dem Urteil keine allzu große Bedeutung beimessen.
Es war vielleicht nicht eindeutig genug von mir formuliert. Nach Meinem Kenntnisstand war es ein Amtsgerichtsurteil, welches jetzt noch einmal durch die nächsthöhere Instanz bestätigt wurde.
Das Beispiel mit dem Urlaub des Richters hinkt gewaltig! Für solche Dinge gibt es Sachverständige, deren sich die Gerichte bedienen. Ich muß deswegen auch etwas schmunzeln, da ich selber u.a. Sachverständiger bin und dieser Fall sogar in meinen Bereich fallen würde…
Fazit: Bei Pauschalreisen immer gesundheitliche Beeinträchtigung als Grund für die höhere Reiseklasse angeben!!!
Eine Entschädigung von 150€ ist ein Witz, zumal es eine Langstrecke ist. Was ist aus dem Mehrpreis geworden. Der wurde ja hoffentlich anstandslos zurück erstattet. Mich bestätigt das aber immer wieder darin. Das es besser ist meine Reisen selbst zu buchen.
Eine absolute Frechheit von diesen Richtern. Ein horrender Aufpreis und dann nur 150 Euro Entschädigung! Wahrlich eine Farce sondergleichen.
Großartige Wortwahl: kriminell – stimme uneingeschränkt zu.
Es sind oft „Kleinigkeiten“ wo Gesetze nicht eingehalten werden, weil halt keiner wegen 5 oder 15€ Klage einreicht (z.B. Preise Zusatzleistungen gelten zum Zeitpunkt des Kaufs der Hauptleistung und nicht zum Zeitpunkt der Buchung der Nebenleistung – das kann man IT technisch abbilden, Airlines wie TAP Air Portugal ignoriert das halt einfach, weil sie meinen es gäbe keinen Kunden der 1 Jahr im voraus Tickets kauft)
Frage: woher stammt die Info, dass es ein Berufungsurteil gab?
Nach meiner Recherche gibt es nur das Urteil des AG, das rechtskräftig geworden ist, dh. Entweder die Kläger haben keine Berufung eingelegt oder die Berufungsvoraussetzungen waren nicht gegeben (z.B. Streitwert).
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/muenchen/pressemitteilungen/pm23_-_240715.pdf
I soweit würde ich diesem Urteil kein allzu großes Gewicht beilegen, es ist ein AG Urteil, da sind andere Gerichte nicht dran gebunden und AG München ist auch nicht unbedingt auf Reiserecht und hier speziell Flugthemen spezialisiert.
Berufung in jedem Fall zuässig, weil §511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erfüllt.
Streitwert richtet sich ja nach der Beschwer.
Kläger ist beschwert bei Klageabweisung, um den eingeklagten Betrag.
Hier knapp 900€