Urteil: Nicht gewährter Wunschsitzplatz berechtigt zur Reisepreisminderung

Wer zusammenhängende Sitzplätze im Smart-Tarif bucht, hat diese auch zu erhalten. So sieht es zumindest das Amtsgericht Düsseldorf. Foto: Eurowings

Der Lufthansa Konzern hat erneut eine Schlappe vor Gericht eingefahren. Auch diesmal ging es um die Tochterfirma Eurowings. Und wieder einmal ging es um eine Zusatzleistung, die im Flugpreis inkludiert war. Im konkreten Fall urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, dass ein nicht gewährter Wunschsitzplatz, soweit er als Leistung im Tarif inkludiert war, zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Erst vor Kurzem bekam Eurowings eine Abfuhr vor Gericht, nachdem die Verbraucherzentrale Hamburg klagte. Im damaligen Fall hatte Eurowings das im Tarif enthaltene Essen bei der Rückkehr einiger Reisender von Mallorca nach Hamburg ersatzlos gestrichen. Auf dem Hinflug gab es noch ganz normale Verpflegung, aber zwischenzeitlich wurden die Tarife angepasst.

Nun bestätigt das Amtsgericht Düsseldorf, dass auch die Sitzplatzreservierung, soweit sie im Tarif inkludiert ist, eine Reiseleistung ist, welche die Fluggesellschaft erbringen muss. Im Smart-Tarif von Eurowings ist exakt dies der Fall. Neben Leistungen wie Aufgabegepäck, Priority Boarding und Möglichkeiten einer kostenlosen Umbuchung, wird exakt auch ein „Wunschsitzplatz“ beworben.

Urteil: Nicht gewährter Wunschsitzplatz berechtigt zur Reisepreisminderung | Das Verfahren

Im konkreten Fall hatte ein Pärchen einen Flug von Düsseldorf nach Santa Cruz de la Palma im Smart-Tarif mit Eurowings gebucht. Die beiden reservierten sich während des Online-Checkins zusammenhängende Sitzplätze für diese mehrstündige Reise. Bordkarten mit den reservierten Sitzplätzen waren bereits ausgestellt.

Erst beim Boarding wurde das Paar dann darüber informiert, dass neue Sitze zugeordnet wurden. In unterschiedlichen Teilen des Flugzeugs. Die beiden Reisenden sassen also nicht mehr zusammen. Damit wollten die beiden sich nicht zufrieden geben und reklamierten noch vor dem eigentlichen Flug. Ohne Erfolg.

Auch außergerichtlich wollte Eurowings nicht einlenken, so dass das betroffene Paar Rechtsanwalt Dr. Böse von der Kanzlei Franz LLP beauftragte. Am 6. August 2020 urteilte nun das Amtsgericht Düsseldorf zu Gunsten der Kläger. Als Reisepreisminderung nahm das Gericht die tatsächlichen Kosten für eine Sitzplatzreservierung an, wenn sie optional gebucht worden wäre. In dem Fall zwar nur 4 Euro plus Zinsen, aber auch alle Gerichtskosten gehen zu Lasten von Eurowings.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse ist erfreut über das Urteil: „Verträge binden, das gilt in beide Richtungen und selbst Luftfahrtunternehmen sind davon nicht ausgenommen. Wie Eurowings hier ernsthaft annehmen durfte, eine zugesagte (bezahlte) Leistung dürfte einfach unter den Tisch fallen, ist nicht nachzuvollziehen. Diese Denkweise ist aber weit verbreitet. So hat zum Beispiel die Deutsche Lufthansa in der Vergangenheit immer wieder mit dem fantasievollen Begriff „Sitzplatzcharakter“ argumentiert, um so – berechtigte – Ansprüche von Kunden abzuwehren.“

Urteil: Nicht gewährter Wunschsitzplatz berechtigt zur Reisepreisminderung | Frankfurtflyer Kommentar

Immer wieder denken Fluggesellschaften, dass nur ihre Fluggäste sich an die vereinbarten Bedingungen halten müssen. Insbesondere die Fluggesellschaften aus dem deutschen Lufthansa Konzern machen den Eindruck, als glauben sie über dem Gesetz zu stehen. Schön, dass die Gerichte das etwas anders sehen und immer wieder zu Gunsten der Verbraucher urteilen.

Das Urteil um die Reisepreisminderung bei nicht gewährten Sitzplatzreservierungen dürfte vielen anderen Fluggästen als Referenz dienen. Und zwar nicht nur was den Wunschsitzplatz angeht. Denn im Grunde lassen sich auch alle anderen Leistungen dadurch ableiten, wenn sie denn im Tarif vereinbart wurden.

Wieder einmal zeigt sich jedoch auch, dass Fluggäste häufig nicht am Klageweg vorbei kommen.

Quelle: rechteindeutig.de

3 Kommentare

  1. Mit der Formulierung Wunschsitzplatz hat Eurowings schön ins Klo gegriffen, nicht mal ein Sternchen dahinter wie bei Rückfluggarantie.
    Dann gehe ich halt ganz zum Schluss und entspannt zum Check-In und bestehe auf meinen Wunschsitzplatz, ist ja fest zugesagt. Dann muss halt jemand umgesetzt werden.
    Wieder mal ein geiles Beispiel, wie weit die Strategen in den Marketingabteilungen denken – nämlich von der Wand bis an die Tapete, mehr nicht!
    LH mit Sitzplatzcharakter schießt natürlich den Vogel ab! Die haben nicht alle Latten am Zaun!

  2. Wobei ich interessanterweise bei Eurowings schon genau das Gegenteil erlebt habe. War mit Freundin und Kind in London. Beim Hinflug hatten wir noch direkt nachdem der Online Check-In möglich war eingecheckt. Beim Rückflug haben wir es dann irgendwie verpeilt und erst am Abflugtag in das Checkin Portal gehschaut. Dabei haben wir dann festgestellt, das keine drei zusammenhängenden Sitzplätze mehr vorhanden sind, außer auf den Aufpreispflichtigen Sitzen (mehr Beinfreiheit). Also Einfach ausgewählt (was normalerweise ja gar nicht geht) und siehe da, Sitzplatz wurde so gewährt und es kam nie eine Nachberechnung oder so.
    Das mag daran liegen das ein Kind dabei war und man Kind und Erziehungsberechtigter nicht trennen will, aber da ich bei anderen Flügen schon getrennte Familien gesehen habe, hätten sie mich ja durchaus woanders hin setzen können.

  3. interessant finde ich, dass LH/EW hier auf das Urteil pocht und sich wegen 4€ nicht aussergerichtlich einigen kann?

    Der beschriebene Fall hätte sich sehr leicht lösen lassen, indem man sich halt einfach an die Vereinbarung hält- ich vermute das Zusammensitzen war das Problem! Ich kann mir nicht vorstellen, dass der FM am Gate das nicht hinbekommen hätte. Wenn er/sie h#tte gewollt – und weil es bei diesen „Pseudo“-Lowcost carriers halt auch nur um Kosten/Aufwand/Nutzen geht, gab es wahrscheinlich eine Anweisung wie man in diesen Fällen zu verfahren hat (nämlich ignorieren) – analog zu von Wallraff aufgedeckten „Koffer wiegen/messen Kontrolle und gnadenlos kassieren“ Masche um die Gäste abzuzocken wo es nur geht.

    BTW: LH Group finde ich von allen Airlines noch sehr kulant, wenn oben von „den Airlines“ gesprochen wird:
    AirBaltic sucht sich genau auf den Strecken die zusatzstrafgebühren, wo sie zuvor mit „Angebotspreisen“ beworben haben!
    TAP Airportugal erhöht Preise für Zusatzleistungen nachträglich (lt. RA Boese nicht zulässig), auch hier geht es „nur“ um 3oder 5€, aber genau damit rechnen die „hier klagt ja keiner“

    und FR… na ja die brauchen wir hier gar nicht nennen

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