Letztes Segment verfallen lassen: Lufthansa akzeptiert Schlappe vor Gericht

Lufthansa Cockpit außen
Lufthansa Cockpit außen

Bereits im vergangenen Winter hatten wir darüber berichtet, dass Lufthansa einem Kunden eine Ticketdifferenz nachberechnet hat. Dieser hatte einen günstigen Promotion-Tarif mit Abflug in Skandinavien über Frankfurt in die USA mit Lufthansa gebucht. Durch eine Änderung der ursprünglichen Reisepläne wurde das letzte Segment der Reise, ein Lufthansa Flug von Frankfurt (Main) nach Oslo, nicht angetreten, sondern stattdessen ein neues Ticket für einen Lufthansa Flug von Frankfurt (Main) nach Berlin gebucht.

Letztes Segment verfallen lassen | Rückblick

 

Dr. Matthias Böse von der Kanzlei Franz LLP kommentierte den Prozess wie folgt:

Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte davon ausging, dass eine Nachberechnung grundsätzlich denkbar scheint, die Nachberechnungsklausel von Lufthansa aber schon an mangelnder Transparenz leidet und damit Kunden unangemessen benachteiligt, ist Lufthansa den Weg der Berufung gegangen. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin die Gelegenheit, sich mit den diversen Fragen rund um das Thema AGB-Recht auseinanderzusetzen.
In Rechtlicher Hinsicht gilt: Nur ein einziger Angriffspunkt genügt, um die von Lufthansa verwendete Klausel zu Fall zu bringen. Der Beklagte Passagier hat gleich ein ganzes Bündel an juristische Argumenten vorgebracht. Kern der Problematik ist jedoch, dass für den Betroffenen Passagier in der jetzigen Gestaltung nicht einfach vorhersehbar ist, was ihn die Entscheidung, einen Flug nicht anzutreten, kosten könnte.
Österreichische Gerichte mit ähnlicher anzuwendender Rechtslage gehen dabei weiter. So ist der VKI dort erfolgreich gegen eine No-Show-Gebühr, also eine in Transparenz nicht zu überbietende Klausel vorgegangen (https://www.konsument.at/geld-recht/klm-airlines-no-show-gebuehren-unzulaessig). Aus Sicht des Handelsgerichts Wien ist das Verlangen einer Extrazahlung für ein Weniger an Leistung rechtswidrig.

In der heutigen Berufungsverhandlung von dem Landgericht Berlin hat Lufthansa nun die Berufung zurückgenommen, wodurch das vorangegangene Gerichtsurteil des Amtsgerichts Berlin rechtskräftig wurde.

Folglich hat der Beklagte, also der Fluggast, den Prozess, den Lufthansa überhaupt erst angezettelt hatte, gewonnen. Eine nachträgliche Berechnung einer Ticketdifferenz war in diesem Fall unzulässig.

Letztes Segment verfallen lassen | Frankfurtflyer Kommentar

Auch wir posten regelmäßig attraktive Angebote, bei denen der Abflugort im (europäischen) Ausland liegt für Euch. Die Tatsache, dass Lufthansa hier für eine nicht in Anspruch genommene Teilleistung eine immense Summe einem Endkunden nachberechnen wollte, ist in meinen Augen wirklich eine Unverschämtheit. Durch den Rückzug der eingereichten Berufung hat Lufthansa heute die Niederlage vor dem Gericht anerkannt. Interessant bleibt, wie in Zukunft auf Referenzfälle reagiert wird und ob Endkunden ggf. weiter horrende Rechnungen von Lufthansa für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen fürchten müssen.

7 Kommentare

  1. Der Grund hinter der Rücknahme der Berufung dürfte für Juristen relativ offensichtlich sein, und ist gar nicht so „kundenfreundlich“ wie es zunächst vielleicht scheint:
    Nachdem das Berufungsgericht vermutlich in der Verhandlung hat durchklingen lassen, dass es erwägt die Entscheidung des AG aufrecht zu erhalten, bestand für LH das Risiko, dass auch die vom AG noch grundsätzlich für denkbar gehaltene Nachberechnung mittels einer von Anfang an verständlich und transparent gehaltenenen AGB Klausel für unzulässig gehalten wird.

    So hat LH die Möglichkeit, eine solche Klausel zu entwerfen und „am lebenden Objekt zu testen“, bevor diese Möglichkeit von Gerichten als ausdrücklich unzulässig versperrt worden wäre (ähnlich wie im Artikel angesprochen in Österreich)
    Ich vermute, das genau das alsbald passieren wird…

    • Gibt es dazu schon Neues bzw. eine Anpassung der AGB seitens Lufthansa?

      Denn bei der Buchung findet man ja weiterhin keinen Hinweis auf eine Nachberechnung und deren Höhe, sollte man das letzte Teilstück verfallen lassen. Oder überlese ich etwas?

  2. Ich finde den Rückzieher von Lufthansa überhaupt nicht gut.
    Die Fluggesellschaften werden sich jetzt gut überlegen, unter welchen Bedingungen sie solche billigen Umsteigetickets anbieten. Das Geschäft mit den voll zahlenden Direktfliegern werden sie sich auf keinen Fall kannibalisieren.
    Dass jemand rein „zufällig“ das letzte Segment verpasst, war wohl stillschweigend toleriert, aber im konkreten Fall ging es ja um nachweisbaren Vorsatz.

    Mal schauen.

  3. Ist hier irgendjemand in der Lage den monetären Schaden, der Lufthansa durch diese Praxis jährlich entsteht, plausibel – wenn auch mit hoher Unsicherheit – hochzurechnen?

    Mir kommt das von LH sehr übertrieben vor und ich frage mich ernsthaft für wieviel Geld LH da gekämpft und am Ende verloren hat und sich diesen medialen Schaden zugefügt hat. Ist das kleinkarierte Macht-Denke oder gehen den wirklich horrende Beträge durch die Lappen?

    Kann mir nicht vorstellen, dass es eine Masse an Passagieren gibt, die diese Praxis überhaupt, geschweige denn regelmäßig, betreibt. Kann mir ebenso wenig vorstellen, dass diese Ausnahme-Passagiere den so viel besser zahlenden Direkt-Kunden dann jedes Mal den letzten Platz wegschnappen und LH reelle Verluste einfährt.

    Speziell nicht, wenn ein Anteil davon noch ein zusätzliches leg bucht, wie der beklagte Passagier, und damit zusätzliches Volumen in den Gesamtmarkt pumpt oder es sogar nochmal bei LH direkt bucht – auch wenn der Betrag dennoch ein geringerer ist, als direkt zu fliegen. LH wird durch diese Praxis als größte Airline Europas sicherlich auch Einnahmen gemacht haben, die daraus resultieren, dass Passagiere ihr Zusatz-leg bei ihnen gebucht haben, obwohl der Hauptflug günstig bei einer anderen Airline abgeflogen wurde.

    Die gutbetuchteren Passagiere, die dann keinen Platz mehr in der ausgebuchten ’strategisch billig gemeuterten‘ Maschine bekommen, werden dadurch nicht zuhause bleiben, sondern einfach den nächsten freien Direktflug buchen, was LH’s finanziellen Schaden meiner Vorstellung nach gering halten müsste.

    Kalkukationen zur Höhe des Schadens (unter Berücksichtigung aller neg./pos. externer Effekte) würden meiner Meinungsbildung sehr weiterhelfen und sind herzlich willkommen. Danke!

    • Ich denke, ein echter Schaden wird hier schwer nachweisbar sein.

      Lufthansa (wie auch alle anderen Airlines) verkaufen 2 Flüge zum Preis von X, 4 Flüge (die die beiden Flüge zum Preis von X enthalten) zum Preis von Y. So weit, so gut.

      Nur ist X höher als Y. Das wird nun sicherlich zunächst einmal eine Reaktion auf eine Konkurrenzsituation sein, da ansonsten weniger Leute die Umsteigeverbindung buchen würden.

      Die wichtige Frage lautet nur aus meiner Sicht: ist der Preis Y mit den 4 Flügen ein Verlustbringer? Falls ja, dann ließe sich vielleicht noch ein Argument bringen, warum eine Nachberechnung angebracht ist. Nur: wenn der Preis Verluste mit sich zieht, warum bietet ihn die Airline dann überhaupt an?

      Und wenn nun aus dem für den Preis Y gekauften Paket eine Leistung – durch Verzicht des Kunden – herausgenommen wird, erhöht sich logischerweise automatisch der Ertrag (oder reduziert sich der Verlust) der Fluggesellschaft. Je nach Route kann außerdem potentiell der unerwartet frei bleibende Platz durch eine Warteliste gefüllt werden. Das wäre ja die gleiche Situation, falls der eigentlich gebuchte Passagier z.B. bei der Passkontrolle hängen bleiben würde, oder die Abflugzeit des Anschlusses falsch gelesen hat und sich daher am Flughafen noch ein Essen gegönnt hat… beides keine Situationen, die ungewöhnlich sind.

      Real hat die Fluggesellschaft also noch immer den eigentlich für 4 Flüge vorgesehenen Preis Y eingenommen, musste dafür jedoch nur die Leistung von 3 Flügen erbringen und konnte eventuell sogar noch eine zusätzliche Einnahme verbuchen, da sie den freibleibenden Platz durch einen weiteren zahlenden Passagier füllen konnte.

      Im schlimmsten Fall hat die Fluggesellschaft ein paar Liter Kerosin eingespart – und musste für den nicht mitfliegenden Passagier keine Gebühren zahlen.

      Ja, mir ist klar, dass das stark simplifiziert ist – natürlich kommen seitens der Airline noch Prozesskosten für die Abwicklung eines No-Shows hinzu. Nur, solange die Airline(s) hier nicht klar nachweisen, welche Kosten für sie entstehen, dürften (bzw. sollten) sie wenig Entgegenkommen seitens Kunden oder Gerichte erwarten bzw. erwarten dürfen.

      Denn selbst diese Prozesskosten müssten natürlich auch gegen die nun entfallenden Kosten für die Beförderung des Passagiers gegengerechnet werden.

      Und, ganz ehrlich: wenn die Prozesskosten der No-Show-Abwicklung höher sind als die Kosten für die Beförderung eines Passagiers, dann hat die Airline ganz andere Probleme.

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